Fachbegriffe
1. Bagatellschaden
Die Bagatellschadengrenze ist gesetzlich fixiert auf einen Betrag von ca. 500,00 Euro (incl. Mehrwertsteuer).
Bagatellschäden sind Schäden, die von einem Laien eindeutig unterhalb dieser Größenordnung anzusiedeln sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei den heutigen Fahrzeugen der neueren Bauart mit großen Kunststoffteilen im Aufprallbereich, die Schäden hinter diesen Teilen nicht offensichtlich zu erkennen sind. Bei äußerlich sehr geringem Schaden ergeben sich nicht selten nach genauerer Überprüfung Schadenhöhen von mehreren Tausend Euro.
Wir empfehlen unseren Kunden ein Gutachten ab einer Schadenhöhe von ca. 650,00 Euro (incl. Mehrwertsteuer) erstellen zu lassen, da die Rechtsprechung der einzelnen regionalen Gerichte von der o.a. Bagatellschadengrenze abweicht.
2. Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen als wäre der Unfall nicht eingetreten. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Es werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Klar zu unterscheiden, sind Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung. Hier sind Vertragsansprüche zu ersetzen.
3. Kaskoschaden
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Schadens. Es handelt sich hier um vertragliche Ansprüche.
Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich nach den Kaskobedingungen. Minus eventueller Selbstbeteiligung.
4. Totalschaden
Man unterscheidet zwischen drei Arten von Totalschaden:
a) Technischer Totalschaden:
Wiederherstellung technisch nicht möglich. Technischer Totalschaden liegt bei Zerstörung des Fahrzeuges,
bzw. nicht Reparatur aus technischen Gründen.
b) Unechter Totalschaden:
Wiederherstellung nicht zumutbar. Bei einem unechten Totalschaden sind die Reparaturkosten geringer
wie der Wiederbeschaffungswert – Kunde möchte jedoch nicht reparieren lassen.
c ) Wirtschaftlicher Totalschaden:
Wiederherstellung unwirtschaftlich. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden erreichen die Reparaturkosten
knapp den Wiederbeschaffungswert – aus wirtschaftlicher Sicht Reparaturwürdigkeit nicht gegeben.
Nutzungsausfall / Leihwagen:
Der Geschädigte hat im Haftpflichtfall Anspruch auf Leihwagen, bzw. Nutzungsausfallentschädigung. Die Werte werden nach entsprechenden Tabellen errechnet.
Wiederbeschaffungswert:
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert eines Fahrzeuges vor Eintritt des Unfallereignisses. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes Zubehör, Erhaltungszustand, sowie örtliche Marktlage.
Restwert:
Der Restwert wird durch den Sachverständigen am örtlichen allgemeinen Markt ermittelt.
Der Restwert wird bei Entschädigung im Totalschadenfall vom Wiederbeschaffungswert abgezogen.
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, daß ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorbeschädigung.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Merkantiler Minderwert ist zu befürworten bei Fahrzeugen unter 5 Betriebsjahren und einer Laufleistung von unter 100.000 km. Ist eine dieser Kriterien erfüllt, ist ein merkantiler Minderwert nicht mehr zu befürworten.
Rechte nach unverschuldetem Verkehrsunfall
Welche Rechte hat der geschädigte Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall?
1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme sogenannter Bagadellschäden.
2. Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, daß dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
3. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, daß der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
5. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
6. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. 4. 1993, Az: VI ZR 181/92).
7. Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so daß Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
8. Einwände des Schädigers, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.
9. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
10. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
11. Privatpersonen können Nutzungsausfall nach Tagessätzen geltend machen.
12. Statt Nutzungsausfall kann der Geschädigte einen Mietwagen wählen. Das Ersatzfahrzeug darf aber nicht zu einer höheren Typenklasse gehören als das eigene.
13. Auch beim Unfall beschädigtes Gepäck oder Kleidungsstücke sind erstattungsfähig.
14. Die mit der Regulierung verbundenen Telefon-, Porto- oder Kopierkosten sind pauschal bis zur Höhe von 25 Euro zu ersetzen (Unkostenpauschale).
15. Neben körperlichen können auch psychische Schäden geltend gemacht werden.
16. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers zu tragen.
17. Neues Sadensersatzrecht seit 01.08.2002 regelt unter anderem bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis das die Mehrwertsteuer nicht mit ausbezahlt wird. Die Steuer wird nur dann ersetzt wenn sie nachweislich angefallen ist.